Dossier: Die Befugnisse privater Sicherheitsdienste

Ein weit verbreiteter Irrtum ist, dass privates Sicherheitspersonal (z.B. Subunternehmer der BVG oder S-Bahn Wache) polizeiliche Befugnisse besitzt. Dies ist falsch. Sicherheitsmitarbeiter sind rechtlich betrachtet Privatpersonen. Ihre Rechte leiten sich fast ausschließlich aus dem Hausrecht und den Jedermanns-Rechten ab.

1. Kompetenz-Check: Polizei vs. Security

Um die Situation rechtlich einzuordnen, muss klar zwischen der Landespolizei (Hoheitsträger) und privaten Wachdiensten unterschieden werden:

Maßnahme Polizei Security / Kontrolleure
Identitätsfeststellung
(Ausweis verlangen)
JA
(Darf Ausweis fordern & durchsetzen)
NEIN*
(Darf nur fragen. Wenn verweigert -> Polizei rufen)
Durchsuchung
(Taschen, Kleidung)
JA
(Bei Verdacht)
NEIN
(Niemals, auch nicht in die Tasche schauen)
Platzverweis / Hausverbot JA EINGESCHRÄNKT
(Keine Willkür! Wegen Beförderungspflicht nur bei schwerem Verstoß gegen Beförderungsbedingungen zulässig.)
Körperlicher Zwang
(Festhalten, Gewalt)
JA
(Unmittelbarer Zwang)
NEIN*
(Nur vorläufige Festnahme § 127 StPO oder Notwehr)

* Ausnahme: Wenn die Voraussetzungen des § 127 StPO vorliegen (siehe unten).

2. Die "Jedermann-Festnahme" (§ 127 StPO)

Dies ist der Paragraph, auf den sich Kontrolleure berufen, wenn sie jemanden am Gehen hindern oder zu Boden bringen. Doch die juristischen Hürden sind extrem hoch.

Die Falle: Der "Fluchtverdacht"

Das Recht zur Festnahme existiert nur, um die Identität für ein Strafverfahren zu sichern. Das bedeutet im Umkehrschluss:

Sobald der Betroffene anbietet, seinen Ausweis zu zeigen oder auf die Polizei zu warten, entfällt der Festnahmegrund.

Jedes weitere Festhalten, Schubsen oder Blockieren ist ab diesem Moment rechtswidrig und erfüllt oft den Tatbestand der Nötigung (§ 240 StGB) oder Freiheitsberaubung (§ 239 StGB).

Verhältnismäßigkeit

Auch bei einer Festnahme gilt das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Ein "Schwarzfahren" (Erschleichen von Leistungen, § 265a StGB) ist ein geringfügiges Delikt. Brutales Niederringen, Würgen oder Schmerzgriffe stehen hierzu meist außer Verhältnis und sind durch das Festnahmerecht nicht gedeckt.

Mythen & Fakten Check
MYTHOS: "Sicherheitsdienste dürfen meine Tasche kontrollieren."
FAKT: Nein. Sie dürfen darum bitten, dass Sie die Tasche öffnen (z.B. für ein Ticket). Sie dürfen niemals selbst hineingreifen oder die Öffnung erzwingen. Das ist Amtsanmaßung.
MYTHOS: "Wer wegrennt, begeht Widerstand gegen die Staatsgewalt."
FAKT: Nein. Widerstand (§ 113 StGB) gibt es nur gegen Vollstreckungsbeamte (Polizei). Sich dem Griff eines privaten Security-Mitarbeiters zu entwinden, ist oft straffrei oder durch Notwehr gedeckt, wenn der Griff zu fest war.
MYTHOS: "Das Hausrecht erlaubt alles."
FAKT: Das Hausrecht erlaubt den Rauswurf (Hausverbot). Es erlaubt keine körperliche Züchtigung oder Bestrafung. Wer das Hausverbot nicht befolgt, begeht Hausfriedensbruch – aber auch das rechtfertigt keine Exzesse.

3. Strafrechtliche Grenzen für das Personal

Wenn Sicherheitsmitarbeiter ihre Kompetenzen überschreiten, machen sie sich selbst strafbar. Relevante Tatbestände sind:


Hinweis: Diese Seite dient der allgemeinen Information und politischen Bildung. Sie stellt keine individuelle Rechtsberatung dar. Im konkreten Fall sollte stets ein Anwalt konsultiert werden.